VGH Baden-Württemberg: Aufnahmeprüfung für Zulassung zum Gymnasium Sofern einem Schüler in Baden-Württemberg von seinen Grundschullehrern keine Empfehlung für den Besuch des Gymnasiums erstellt wird, kann der
Schüler die Zulassung zum Gymnasium noch durch das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung erlangen. Diese schulübergreifend durchgeführte Prüfung ist nicht bereits dann als offensichtlich zu schwer zu
bewerten, wenn bei einem Prüfungstermin fast alle Kandidaten durchgefallen sind, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 08.11.2002 (Az.: 9 S 2361/02 ). Fehlende Voraussetzungen für Zulassung zum Gymnasium Die Empfehlung der
Grundschule für das Kind, dessen Eltern die Zulassung zum Gymnasium gerichtlich erzwingen wollten, lautete aufgrund seiner Leistungen auf den Besuch der Realschule. Da die Eltern damit nicht einverstanden
waren, wurde eine sogenannte Gemeinsame Bildungsempfehlung erstellt. Dafür werden auch Lehrer anderer Schulen herangezogen, die das Kind - unter anderem nach Kurztests - beurteilen. Auch hiernach blieb es
bei der Realschulempfehlung. Weil die Eltern aber ihr Kind unverändert auf das Gymnasium schicken wollten, musste es sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen. Die Prüfung wird für mehrere Grundschulen zusammen
an einem Prüfungsort abgenommen. Sie besteht aus einem landeseinheitlichen schriftlichen und einem anschließenden mündlichen Teil jeweils in Deutsch und in Mathematik. Erfolg in der ersten Instanz Nachdem der Schüler in der Aufnahmeprüfung
nicht den erforderlichen Notendurchschnitt erreicht hatte, beantragten die Eltern beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm den Besuch des Gymnasiums zu ermöglichen.
Sie machten geltend, die Prüfung sei für Viertklässler zu schwer. Das erstinstanzliche Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Es verwies darauf, dass an dem Ort, an dem der Schüler geprüft wurde, von 21
teilnehmenden Schülerinnen und Schülern nur einer bestanden habe. Die anderen hätten sich gegenüber ihren Grundschulnoten nicht nur nicht verbessert, viele hätten sich sogar - teilweise erheblich -
verschlechtert. Hohe Durchfallquote begründet keine Zweifel an den Prüfungsaufgaben Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Oberschulamts hatte bei dem für Schul- und Prüfungsrecht zuständigen neunten Senat des VGH Erfolg. Die
Richter konnten in der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Aufnahmeprüfung für Schüler der vierten Grundschulklasse zu schwer sei. Die Prüfungsaufgaben würden
von erfahrenen Pädagogen erarbeitet, und es sei nicht erkennbar, dass sie nicht dem Lehrplan der Grundschule entsprächen. Auch die Erfolgs- oder Misserfolgsquote falle nicht aus dem Rahmen, wenngleich die
angegriffene Prüfung schlecht ausgefallen sei. Das Gericht wies die Eltern darauf hin, dass in Baden-Württemberg die Möglichkeit bestehe, bei guten Leistungen noch später auf das Gymnasium zu wechseln. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 24. Januar 2003. |